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Fragen und Antworten

Der BEMA ist die Abrechnungsgrundlage für vertragszahnärztliche Leistungen der GKV. Die GOZ gilt für Privatpatienten und privat vereinbarte Leistungen. In begrenzten Fällen kommen zusätzlich GOÄ-Leistungen in Betracht. Bei GKV-Patienten können BEMA- und GOZ-Anteile in einem Behandlungsfall zusammentreffen, wenn der Privatanteil vorher wirksam vereinbart wurde. FreeFinance kann Privatrechnung, Zahlung und offenen Posten ergänzen. Ziffernauswahl und KZV-Abrechnung bleiben im Dental-PVS (Praxisverwaltungssystem für Zahnarztpraxen).

Der eHKP wird nach Einverständnis des Patienten vor Behandlungsbeginn elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Die Behandlung beginnt grundsätzlich erst nach Prüfung und Bewilligung des Festzuschusses. Festzuschuss, Eigenanteil und private Mehrkosten sollten getrennt derselben Fallreferenz zugeordnet werden. Bei Regelversorgung und gleichartiger Versorgung läuft der Festzuschuss grundsätzlich über die KZV. Bei überwiegend oder vollständig andersartiger Versorgung erhält der Patient die Gesamtrechnung und reicht sie bei der Krankenkasse ein. Mischfälle folgen den vertraglichen Abgrenzungsregeln.

Eine GOZ-Vergütung wird erst mit einer formgerechten Rechnung fällig. Erforderlich sind insbesondere Leistungsdatum, Gebührennummer, Leistungsbezeichnung, Zahnbezeichnung, Betrag und Steigerungssatz. Laborleistungen, Auslagen und gesondert berechenbare Materialien sind nach § 10 GOZ aufzuschlüsseln. Bei beauftragten zahntechnischen Leistungen ist die Rechnung des Dentallabors beizufügen. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist grundsätzlich leistungsbezogen schriftlich zu begründen. Für eine wirksame Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ gelten besondere Regeln.

Voraussichtliche Kosten und mögliche Erstattungsrisiken sind vor Behandlungsbeginn transparent darzustellen. Ändern sich Befund oder geplante Zahnersatzversorgung, ist ein neuer Antrag an die Krankenkasse erforderlich. Eine abweichende Gebührenhöhe nach § 2 GOZ muss vor der Leistung schriftlich vereinbart werden. Für erwartete Laborkosten über 1.000 Euro ist ein Kostenvoranschlag anzubieten. Auf Verlangen ist dieser in Textform vorzulegen. Eine erwartete Überschreitung des Laborkostenvoranschlags um mehr als 15 Prozent ist unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Fremdlaborrechnungen, Eigenlaborleistungen und gesondert berechenbare Materialien sollten getrennt erfasst werden. Eine einheitliche Auftrags- oder Fallreferenz verbindet sie mit der Patientenrechnung. Nach GOZ dürfen nur tatsächlich entstandene, angemessene zahntechnische Kosten weiterberechnet werden. Storno, Neuanfertigung und Laborgutschrift erhalten dieselbe Ursprungsreferenz. FreeFinance kann Eingangsbeleg, Bankzahlung und offenen Patientenposten verbinden und bei aktivierter Funktion zusätzlich eine Kostenstelle nutzen. Die fachliche GOZ- oder BEMA-Abrechnung bleibt im Dental-PVS (Praxisverwaltungssystem für Zahnarztpraxen).

Die GOZ-Forderung wird mit einer formgerechten Rechnung fällig. Eine Ratenvereinbarung sollte Betrag, Fälligkeiten und Folgen eines Ausfalls eindeutig festhalten. Jede Teilzahlung wird der ursprünglichen Rechnungsnummer zugeordnet, der Rest bleibt offen. Vor einer Mahnung ist der Bankabgleich wichtig. FreeFinance unterstützt Teilzahlungen, offene Posten, Zahlungserinnerungen und Mahnwesen. Bei Verbrauchern setzt der automatische 30-Tage-Verzug einen entsprechenden Rechnungshinweis voraus.