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Fragen und Antworten

Vor Behandlungsbeginn prüft der Physiotherapeut die Verordnung auf erkennbare Fehler und Vollständigkeit. Trotz formaler Mängel kann die Behandlung beginnen, wenn Personalien, Ausstellungsdatum, Diagnose, konkretes Heilmittel sowie Arztstempel und Arztunterschrift vorliegen. Diagnosegruppe, Menge, Frequenz und Leitsymptomatik sind zusätzlich feldbezogen zu prüfen. Heilmittelbereich, Therapiebericht und dringlicher Bedarf sind optionale Angaben. Ohne Dringlichkeitskennzeichen beginnt die Behandlung binnen 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf binnen 14 Kalendertagen. Korrekturart und Korrekturzeitpunkt richten sich nach Anlage 3a des Physiotherapievertrags.

Seit 1. November 2024 können definierte Schulterdiagnosen als Blankoverordnung physiotherapeutisch versorgt werden. Der Arzt legt Diagnose und Indikation fest. Der Physiotherapeut bestimmt Heilmittel, Dauer und Frequenz innerhalb des Vertrags. Er übernimmt damit Therapieplanung, Dokumentation und Wirtschaftlichkeitsverantwortung. Die Verordnung ist höchstens 16 Wochen gültig.

Für die Hausbesuchspauschale muss ein Hausbesuch auf der Verordnung vorgesehen sein. Im häuslichen Umfeld gilt seit 1. Januar 2026 die Einsatzpauschale X9950. In einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft gilt X9951, auch beim Besuch nur eines Patienten. Für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege und betreutes Wohnen gilt X9922. Die drei Positionen enthalten Wegegeld und dürfen für dieselbe Behandlung nicht kombiniert werden. Datum, Leistung, Hausbesuch und Versichertenbestätigung müssen übereinstimmen.

Volljährige GKV-Patienten zahlen grundsätzlich zehn Prozent der Heilmittelkosten und zehn Euro je Verordnung. Eine zum Leistungszeitpunkt gültige Befreiung hebt die Pflicht auf. Die Praxis zieht die Zuzahlung ein und verrechnet sie mit ihrem Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse. Bei Behandlungen über den Jahreswechsel ist der Befreiungsstatus erneut zu prüfen. Bei Therapieabbruch ist der Betrag neu zu berechnen und eine Überzahlung zu erstatten. FreeFinance kann Forderung und Zahlung kaufmännisch abbilden.

Physiotherapeutische Heilbehandlungen mit medizinischem Zweck sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Allgemeines Fitnesstraining, Wellness und Warenverkäufe sind nicht allein wegen des Physiotherapeuten steuerfrei. Das gilt auch für betriebliche Angebote ohne Heilbehandlungscharakter. Gemischte Praxen sollten Leistungen, Erlöskonten und Steuerschlüssel trennen. FreeFinance kann diese Trennung in Rechnung und Buchhaltung abbilden.