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Fragen und Antworten

Die Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister ist geschützt und erfordert eine staatliche Erlaubnis. Medizinisch verordnete Massagen können Masseure und medizinische Bademeister oder Physiotherapeuten im Rahmen ihres Berufsbilds erbringen. Ohne ärztliche Verordnung verlangt die eigenverantwortliche Krankenbehandlung eine ärztliche oder passende heilpraktische Befugnis. Wellnessmassagen können gewerblich angeboten werden, wenn keine Diagnose oder Krankenbehandlung beansprucht wird. Angebot und Rechnung müssen Qualifikation und tatsächliche Leistung klar erkennen lassen.

Eine Massage ist steuerfrei, wenn sie eine humanmedizinische Heilbehandlung ist und der Masseur die erforderliche Qualifikation besitzt. Bei Gesundheitsfachberufen muss der therapeutische Zweck regelmäßig durch eine ärztliche oder heilpraktische Verordnung belegt sein. Auch eine anerkannte Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme kann ausreichen. Entspannungs-, Wellness- und allgemeine Präventionsmassagen sind nach dieser Vorschrift regelmäßig nicht befreit. Andere Steuerbefreiungen und die Kleinunternehmerregelung sind gesondert zu prüfen. Medizinische und gewerbliche Leistungen sollten auf Rechnung und Erlöskonten getrennt erscheinen.

Bei Massageblöcken sollten Anzahl, Dauer, Gültigkeit, Übertragbarkeit und Rückzahlungsregeln vor dem Kauf feststehen. Für eine steuerpflichtige Vorauszahlung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits bei Zahlung. Ein Einzweck-Gutschein wird bei Ausgabe besteuert, wenn Leistungsort und geschuldete Steuer feststehen. Bei einem Mehrzweck-Gutschein erfolgt die Besteuerung erst bei Einlösung. Die Auswahl zwischen steuerfreier medizinischer und steuerpflichtiger Wellnessmassage spricht regelmäßig für einen Mehrzweck-Gutschein. Zahlung, Einlösung und Restguthaben müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bei Haus- und Firmenbesuchen gehören Anfahrt, Parkplatz, Auf- und Abbau, Liegen-Transport, Wäsche und Pufferzeiten in die Kalkulation. Vorab sollte feststehen, ob diese Kosten im Pauschalpreis enthalten sind. Alternativ können sie nach Zone oder Kilometer berechnet werden. Steuerlich ansetzbare Fahrtkosten und der vereinbarte Kundenpreis für die Fahrt sind getrennte Größen. Bar- und Kartenzahlungen müssen wie andere Betriebseinnahmen vollständig erfasst werden.