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Fragen und Antworten

Die Berufsbezeichnung „Ernährungsberater“ ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Dennoch reicht nicht jede Qualifikation für jede Tätigkeit oder einen Krankenkassenzuschuss aus. Bei Erkrankungen sind die Grenze zur Heilkunde und die fachliche Befugnis zu beachten. Ausbildung, Spezialisierung und Leistungsgrenzen sollten transparent dargestellt werden. Irreführende Therapie- oder Erstattungsversprechen gehören weder in Angebote noch auf Rechnungen.

Ernährungsberatung ist ein Oberbegriff für individuelle oder gruppenbezogene Beratung zu Ernährung und Essverhalten. Prävention nach § 20 SGB V richtet sich grundsätzlich an gesunde oder risikobelastete Versicherte. Ernährungstherapie setzt bei einer bestehenden Erkrankung an. Als GKV-Heilmittel ist sie nur bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose ärztlich verordnungsfähig. Andere Krankenkassenzuschüsse nach § 43 SGB V hängen von den Vorgaben der jeweiligen Krankenkasse ab und sind keine Heilmittelverordnung. Für Präventionszuschüsse gelten die Kriterien des aktuellen GKV-Leitfadens.

Nein. Die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine humanmedizinische Heilbehandlung und eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus. Allgemeines Ernährungscoaching, Vorträge und Präventionsangebote ohne therapeutischen Hauptzweck sind nach dieser Vorschrift nicht befreit. Das gilt auch für Warenverkäufe. Andere Steuerbefreiungen und die Kleinunternehmerregelung sind gesondert zu prüfen. Gemischte Angebote sollten nach Leistung, Rechnungstext, Erlöskonto und Steuersatz getrennt geführt werden.

Ein transparentes Paket beschreibt Erstgespräch, Auswertung, Plan sowie Anzahl und Dauer der Folgetermine. Auch Kommunikationskanäle und enthaltene Anpassungen müssen klar sein. Für Vorauszahlung, Laufzeit, Pausen, Kündigung und nicht genutzte Leistungen braucht es verständliche Bedingungen. FreeFinance kann aus Angeboten Rechnungen oder Teilrechnungen erzeugen. Wiederkehrende Monatsbeträge lassen sich als Serienrechnung fakturieren. Termine und Beratungsdokumentation bleiben im geeigneten Fachsystem.

Bei Firmenworkshops, Hausbesuchen oder Einkaufsbegleitungen sollten Beratung, Vorbereitung, Unterlagen, Reisezeit und Reisekosten getrennt ausgewiesen werden. Alternativ ist ein eindeutig beschriebenes Paket möglich. Der berechnete Fahrtpreis entspricht nicht automatisch dem steuerlich ansetzbaren Fahrzeugaufwand. FreeFinance kann Angebote, Rechnungspositionen, Belege und Zahlungseingänge abbilden. Bei grenzüberschreitenden Online- oder Firmenleistungen ist die Umsatzsteuer vorab gesondert zu prüfen.